AGB & Nutzungsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigen und Prospektbeilagen in Zeitungen und Zeitschriften sowie Online-Anzeigen
1. Anwendungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Werbeaufträge in Print- und Digitalpublikationen der J. Mergelsberg GmbH & Co. KG, vertreten durch die Geschäftsführer Stephan Schmidt und Katrin Scheimann, Bahnhofstraße 6, 46325 Borken ( im Folgenden „der Verlag“, Vertragspartner des Werbungtreibenden/Inserenten ).
Für die Vertragsbeziehung zwischen dem Verlag und dem Werbungtreibenden gelten ausschließlich diese AGB sowie etwaige individuelle Vereinbarungen. Die Anwendbarkeit von AGB des Werbungtreibenden ist ausgeschlossen, sofern die Parteien nicht ausdrücklich im Einzelfall etwas anderes vereinbart haben.
2. Vertragsgegenstand
2.1 Ein Werbeauftrag ist ein Vertrag über die Veröffentlichung eines oder mehrerer Werbemittel in einer Druckschrift oder im Internet sowie in Social Media des Verlages zum Zwecke der Verbreitung. Diese AGB gelten für den Werbeauftrag und alle Folgeaufträge, außerdem gilt die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Preisliste des Verlages. Die in der Preisliste genannten Erscheinungstermine der Publikationen sind unverbindlich und können vom Verlag bei Bedarf kurzfristig dem Produktionsablauf angepasst werden.
2.2 Die AGB gelten auch für Beilagenaufträge. Der Verlag nimmt Beilagenaufträge grundsätzlich erst nach Vorlage eines Musters an.
3. Vertragsabschluss
3.1 Werbeaufträge können mit allen gängigen Kommunikationsmitteln (insb. telefonisch, schriftlich oder per E-Mail) aufgegeben werden. Der Verlag haftet nicht für Übermittlungsfehler.
3.2 Der Auftrag kommt zustande durch die Bestellung des Werbungtreibenden/Inserenten (Angebot) und die Annahmebestätigung durch den Verlag in Textform oder durch Zusendung der Rechnung. Der Verlag entscheidet frei, ob er einen Werbeauftrag annimmt. Bei Buchung mehrerer Aufträge kann auch ein Einzelabruf nach sachgemäßem Ermessen abgelehnt werden.
3.3 Werbeaufträge werden nach ihrem tatsächlichen Inhalt rubriziert und vergütet, nicht nach einer etwaig vom Werbungtreibenden angegebenen abweichenden Rubrizierung.
3.4 Ein Werbeabschluss ist ein Vertrag über die Schaltung mehrerer Werbemittel unter Einbeziehung von Sonderkonditionen des Verlages, wobei die einzelnen verbindlichen Werbeaufträge erst durch den Abruf des Werbungtreibenden und die Bestätigung des Verlages in Textform zustande kommen. Ein Abruf ist die Aufforderung des Werbungtreibenden an den Verlag, auf Grundlage des Abschlusses ein bestimmtes Werbemittel zu veröffentlichen. Ein Werbeabschluss berechtigt zum Abruf der Einzelaufträge innerhalb eines Jahres.. Die Abrechnung erfolgt jeweils für den Einzelauftrag. Gibt es am Ende der Laufzeit des Werbeabschlusses eine Minderabnahme gegenüber dem im Werbeabschluss vereinbarten Werbevolumen, werden die geschalteten Werbemittel nachträglich mit dem realen Volumen und der dafür gültigen Rabattstaffel abgerechnet und der Mehrbetrag nachträglich abgerechnet.
3.5 Ein Anspruch auf Veröffentlichung in einer bestimmten Ausgabe bzw. in einem bestimmten Ressort besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Sollte ein Werbemittel in einer bestellten Ausgabe oder einem bestellten Digitalressort nicht platziert werden können, ist der Verlag berechtigt, das Werbemittel zum gleichen Preis in der nächsterreichbaren Ausgabe oder in einer Ausgabe mit größerem Verbreitungsgebiet zu platzieren, wenn es nicht für die Bestellung einer bestimmten Ausgabe einen objektiven, dem Verlag mitgeteilten Grund gibt.
3.6 Bei Werbeaufträgen besteht kein Widerrufsrecht für Verbraucher. Nach § 312 g Abs. 2 Nr. 1 BGB ist der Widerruf bei Verträgen über Leistungen ausgeschlossen, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.
3.7 Der Werbungtreibende ist berechtigt, die Veröffentlichung eines bereits erteilten Werbeauftrags in Textform abzusagen, sofern die entsprechende Publikation nicht bereits in Druck gegangen ist. Er hat allerdings das auf die Veröffentlichung des erteilten Werbeauftrags entfallende Entgelt trotzdem zu bezahlen.
4. Korrekturen
4.1 Korrekturabzüge von Werbemitteln werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung vom Verlag geliefert. Korrekturen des Werbungtreibenden werden nur berücksichtigt, wenn sie bis spätestens eine Stunde vor Anzeigenschluss eingehen.
4.2 Sofern eine Korrektur gewünscht wird, die nicht auf einer Abweichung des Korrekturabzuges vom Auftrag beruht, ist der Verlag berechtigt, für die Korrektur eine zusätzliche Pauschale zu berechnen.
4.3 Ein Anspruch auf Rücksendung eingesendeter Vorlagen besteht nicht. Soweit nichts abweichendes vereinbart wurde, ist der Verlag berechtigt, diese Vorlagen nach Durchführung des Auftrages zu vernichten.
5. Chiffre-Anzeigen
Zuschriften auf Chiffre-Anzeigen werden dem Inserenten per Post weitergeleitet. Der Verlag ist nicht dafür verantwortlich, wenn die Zuschriften bei der Post verloren gehen sollten.
6. Leistungsstörungen
6.1 Sollte eine digitale Veröffentlichung aufgrund einer digitalen Störung zum gebuchten Termin nicht möglich sein, ist der Werbungtreibende berechtigt, seine Werbemittelveröffentlichung zu einem mit dem Verlag abgestimmten Zeitpunkt kostenlos zu wiederholen.
6.2 Ist eine Veröffentlichung (print oder digital) aufgrund höherer Gewalt oder durch vom Verlag nicht verschuldeten Arbeitskampfmaßnahmen nicht möglich, wird der Verlag von seiner Leistungspflicht frei, es bestehen keine Schadensersatzansprüche des Werbungtreibenden.
6.3 Offensichtliche Mängel der Werbeveröffentlichung müssen innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungseingang in Textform reklamiert werden, nicht offensichtliche Mängel innerhalb von einem Jahr ab Veröffentlichung. Danach sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
6.4 Bei fehlerhafter Veröffentlichung eines Werbemittels trotz rechtzeitig eingereichter fehlerfreier Druckunterlagen bzw. Digitaldateien und rechtzeitiger Reklamation kann der Werbungtreibende eine fehlerfreie Ersatzveröffentlichung verlangen, sofern dies nicht für den Verlag mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Verweigert der Verlag die Nacherfüllung, lässt er eine angemessene Nacherfüllungsfrist verstreichen oder schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Werbungstreibende berechtigt, die Vergütung angemessen zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
6.5 Gewährleistungsansprüche von Kaufleuten verjähren nach 12 Monaten, im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
7. Haftungsbeschränkungen
7.1 Der Verlag haftet für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, für Schäden aus schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden aufgrund mindestens leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Werbeauftrags überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Werbungtreibende regelmäßig vertraut. Die Schadensersatzpflicht ist – abgesehen von der Haftung für Vorsatz und schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen sind Schadenersatzansprüche gegen den Verlag unabhängig vom Rechtsgrund ausgeschlossen.
7.2 Soweit die Haftung des Verlages nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verlages.
7.3 Unberührt bleibt die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
7.4 Schadenersatzansprüche gegen den Verlag verjähren, mit Ausnahme von Ansprüchen aus unerlaubter oder vorsätzlicher Handlung, in zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem der Werbungtreibende von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Beachtet der Werbungtreibende die Empfehlungen des Verlages zur Erstellung und Übermittlung von digitalen Druckunterlagen nicht, stehen ihm keine Ansprüche wegen fehlerhafter Werbeveröffentlichung zu.
7.5 Der Werbungtreibende haftet dafür, dass übermittelte Daten frei von Viren sind. Dateien mit Viren kann der Verlag löschen, ohne dass der Kunde hieraus Ansprüche herleiten könnte. Der Verlag behält sich im Übrigen Ersatzansprüche für von Viren verursachte Schäden vor.
8. Rechte Dritter
Der Werbungtreibende ist allein dafür verantwortlich, dass der Inhalt seiner Werbemittel rechtlich zulässig ist und er alle für die Veröffentlichung notwendigen Zustimmungen und Rechte Dritter vor Erteilung des Werbeauftrages eingeholt hat. Er stellt den Verlag von Ansprüchen Dritter wegen Veröffentlichung des Werbemittels frei, einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. Der Verlag ist nicht verpflichtet, das Werbemittel auf seine Rechtmäßigkeit hin zu prüfen. Wird der Verlag wegen einer Werbeveröffentlichung auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung in Anspruch genommen, so hat der Werbungtreibende die Kosten für diese Veröffentlichung nach der gültigen Preisliste des Verlages zu übernehmen.
9. Rechnungsstellung
9.1 Rechnungen für die Veröffentlichung von Werbemitteln werden innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum fällig und zahlbar.
9.2 Der Verlag ist bei Zahlungsverzug berechtigt, die Ausführung weiterer Werbeaufträge (auch aus bereits erfolgten Werbeabschlüssen) auszusetzen, bis der Verzug beendet ist.
9.3 Eine Aufrechnung der Werbevergütung mit Gegenforderungen des Werbungtreibenden ist nur zulässig, wenn letztere rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.
10. Sonstiges
10.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
10.2 Erfüllungsort und soweit zulässig Gerichtsstand ist Borken.
Stand 28.02.2022
Die Bezeichnung „Werbungtreibender/Inserent“ wird im Folgenden geschlechtsneutral verwendet und gilt für männliche wie weibliche Werbungtreibende bzw. Inserent/innen gleichermaßen.